Ein einzigartiger Aspekt des deutschen Erbrechts: der Pflichtteil
Ein einzigartiger Aspekt des deutschen Erbrechts: der Pflichtteil
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Die Regelungen zum Erben unterscheidet sich von Land zu Land. In vielen Ländern weltweit gibt es die Pflichtteilsrecht. Sie setzt fest, dass beispielsweise der Ehegatte und die direkten Abkömmlinge - eigene und adoptierte Kinder, Enkelkinder und Urenkel – mit einem Pflichtteilsanspruch ausgestattet sind. Sie erhalten vom Erbe daher auch einen Teil, sollten sie im Testament gezielt enterbt worden sein. Gleiches kann für die Eltern zählen, sofern es keine direkten Abkömmlinge des Erblassers gibt.
Hinweis bei Patchworkfamilien
Die Erbregelungen macht einen Unterschied zwischen einer familiären Struktur und der familiären Rechtskonstruktion. Das kann unerwartete Konsequenzen bergen, wenn nicht Vorausplanung nach den eigenen Wünschen getroffen wird. Ein Beispiel: Familie Müller besteht aus Mutter und Vater sowie drei Kindern. Ein Kind stammt aus der ersten Ehe von der Mutter und das zweite aus der ersten Ehe von dem Vater. Das dritte Kind stammt von dem Ehepaar. Sollte jetzt der Vater bei einem Autounfall ums Leben kommen und kein Testament haben, erben seine Ehefrau und das mit ihr gemeinsame Kind sowie sein Kind aus erster Ehe. Das Kind aus der ersten Ehe der Ehefrau erbt nicht, sofern es der Vater nicht vorher adoptiert hat. Stiefkindern sind damit im Falle einer Erbschaft den eigenen Kindern nicht gleichgestellt. Hätte der Vater noch uneheliche Kinder, wären diese jedoch gleichgestellt. Gerade bei Patchworkfamilien kann es daher ratsam sein, ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen.Der Pflichtteil ist meist unvermeidlich
Hätte der Vater aus unserem Beispiel ein Testament gemacht und in diesem sein Kind aus erster Ehe enterbt, könnte dieses einen Pflichtteil beanspruchen. Dafür muss es selbst aktiv werden. Wenn es keinen Anspruch darauf erhebt, erhält es keinen Pflichtteil. Der Pflichtteil beläuft sich auf 50 % des regulären Erbteils. Es ist stets ein Geldanspruch, was sich als schwierig erweisen kann, sobald das Erbe viel Sachvermögen wie Immobilien beinhaltet.Ist die Zahlung des Pflichtteils obligatorisch? Diese Frage stellen sich einige Erben und auch Personen, die ein Testament aufsetzen. Die Antwort darauf lautet: Ja, in der Regel schon. Es existieren nur wenige Ausnahmen von diesem Gesetz. Sollte der Pflichtteilsberechtigte im Gefängnis sitzen oder den Erblasser misshandelt haben, kann der Pflichtteilsanspruch nichtig werden. Eine andere Möglichkeit ist, dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil schon zu Lebzeiten auszuzahlen. Dann muss jedoch ein notarieller Pflichtteilsverzicht aufgesetzt und unterschrieben werden. Gibt es diesen, müssen die Erben zumeist keinen Pflichtteil mehr zahlen.
Die Pflichtteilszahlung: meist ist ein Immobilienverkauf erforderlich
Die im Testament fixierten Erben müssen dem Pflichtteilsberechtigten sein Erbe in geldlichen Mitteln auszahlen. Gehört zum Erbe beispielsweise ein Haus, erhält der Pflichtteilsberechtigte keinen Anteil an dem Haus. Stattdessen steht ihm der finanzielle Wert für diesen Teil des Erbes zu. Das kann dazu führen, dass die anderen Erben die Immobilie verkaufen müssen. Hierfür sollten sie stets einen erfahrenen Immobilienmakler heranziehen, der zu bestmöglichen Preis das Objekt verkauft. Zudem dient er als objektiver Berater, an den sich alle Erben wenden können. Das fördert das Vertrauen der Erben untereinander und verhindert, dass der eine dem anderen HIER zweifelhafte Machenschaften unterstellt.Haben Sie die Pflicht, einen Pflichtteilsberechtigten zu bedienen? Sie planen dafür einen Immobilienverkauf? Dann agieren Sie smart und machen Sie das Beste aus dem Verkauf, indem Sie uns kontaktieren! Report this page